Allgemeine Nutzungsbedingungen für Unternehmen

Präambel

IBANFIRST hat eine Online-Plattform entwickelt, die seinen Unternehmenskunden die Möglichkeit bietet, die grundlegenden Finanzdienstleistungen, die ein Unternehmen benötigt, auf einfache Weise zu nutzen:

  • Eröffnung und Führung von Konten in Landes- und Fremdwährungen;
  • Eingänge von nationalen und internationalen Zahlungen;
  • Ausführung von nationalen und internationalen Zahlungen;
  • SEPA Core-Lastschriften und firmeninterne Lastschriften;
  • Ausführung und Nachverfolgung von Devisenkassageschäften;
  • Echtzeit-Zugriff auf den Devisenmarkt während seiner Geschäftszeiten.

IBANFIRST bietet seinen Unternehmenskunden auch die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen und nach vorheriger Anmeldung folgende Leistungen zu nutzenn:

  • Information zu Ihren Konten;
  • an Devisentermingeschäfte gekoppelte Zahlungen;
  • Zahlungen mit Sicherung der Gelder durch eine Finanzierung im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung.

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1.1 – Geltungsbereich

Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB) (im Folgenden „die Nutzungsbedingungen“) bilden den Gesamtrahmen für die Vertragsbeziehung zwischen IBANFIRST mit Hauptsitz in 1050 Bruxelles, 350 Avenue Louise, USt.-Id.-Nummer BE0849872824, in Belgien gemeldetes Zahlungsinstitut unter Aufsicht der Banque Nationale de Belgique, nachfolgend „IBANFIRST“, und seinen Kunden.

Diese Nutzungsbedingungen gelten für Unternehmenskunden von IBANFIRST, das heißt natürliche Personen, die ausschließlich im Rahmen ihrer geschäftlichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeiten handeln, für juristische Personen und für Verbraucher. Es ist immer möglich, von diesen Nutzungsbedingungen durch besondere Vereinbarungen abzuweichen, deren Bestimmungen Vorrang vor diesem Text haben, wenn sie im Widerspruch dazu stehen. Wenn ein Problem nicht auf der Grundlage der genannten Bestimmungen gelöst werden konnte, kommt das allgemeine Recht zur Anwendung. Für diese Vertragsbeziehung gilt die deutsche Sprache.

Artikel 1.2 – Identität, Rechts- und Handlungsfähigkeit

Die Aufnahme einer Beziehung zu IBANFIRST erfordert, dass der Kunde Daten und Dokumente übermittelt, die IBANFIRST ihm nennt, insbesondere:

  • bei natürlichen Personen: ihre vollständige Identität (Name + Vorname), ihr Geburtsdatum und -ort, die Adresse ihres Wohnsitzes, eine Kopie eines Ausweises sowie die Unternehmens- und/oder Registrierungsnummer für die Umsatzsteuer beim Finanzamt.
  • bei juristischen Personen: die Gründungsurkunde oder die neueste Fassung der Satzung sowie alle Urkunden zur Bevollmächtigung der Personen, die befugt sind, sie gegenüber IBANFIRST zu vertreten, die Liste der Verwalter, Vertreter, effektiven Empfänger sowie die Unternehmens- und/oder Registrierungsnummer für die Umsatzsteuer beim Finanzamt.

IBANFIRST kann von seinen Kunden jederzeit ergänzende Informationen zu ihrer Person anfordern. IBANFIRST behält sich ferner das Recht vor, diese ergänzenden Informationen von Dritten und anderen Identifizierungsdiensten einzuholen. Diese ergänzenden Informationen sind für IBANFIRST unerlässlich, um seine Kontrollen durchzuführen und den Gesetzen und Vorschriften, denen das Unternehmen unterliegt, zu entsprechen..

In Bezug auf Kunden anderer Nationalität (Hauptsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in Belgien) ist IBANFIRST nicht verpflichtet, bei der Prüfung der ihm übermittelten Dokumente Recherchen zur Rechtslage in diesem Land durchzuführen .

Diese Kunden sind verpflichtet, IBANFIRST Änderungen der Gesetzgebung ihres Landes zu melden, durch die sich die Art und Weise ihrer Vertretung gegenüber Dritten ändern könnte.

Darüber hinaus ist IBANFIRST berechtigt, eine Übersetzung der vorgelegten Dokumente auf Kosten des Kunden anzufordern sowie die Erledigung aller von IBANFIRST angegebenen Formalitäten, insbesondere die Vorlage einer Vollstreckbarkeitserklärung für ausländische öffentliche Urkunden, zu verlangen.

Angesichts der Risiken eines Identitätsdiebstahls kann IBANFIRST vor Aufnahme einer Beziehung mit einem Kunden verlangen, dass dieser eine erste Überweisung von einem Bankkonto durchführt, das bei einem anerkannten Kreditinstitut auf seinen Namen geführt wird.

Mit der Übertragung von Vertretungsbefugnissen an Personen, die beauftragt sind, die Plattform von IBANFIRST in seinem Namen und in seinem Auftrag zu nutzen (im Folgenden „Benutzer/Administratoren“), erkennt der Kunde ausdrücklich an– sofern seinerseits nicht vor der Beauftragung schriftlich anders festgelegt –, dass diese Benutzer/Administratoren das Recht haben, den Kunden rechtswirksam zu verpflichten und Folgendes von IBANFIRST zu beanspruchen:

  • Zuteilung, Erneuerung oder Übertragung der LEI-Nummer, die für Devisentermingeschäfte notwendig ist;
  • Hinzufügen weiterer Benutzer, einschließlich Administratoren; oder
  • Aktivierung von auf der Plattform verfügbaren Diensten oder Funktionen.

IBANFIRST haftet für die Folgen seiner arglistigen Täuschung oder einer groben Fahrlässigkeit, die IBANFIRST bei der Registrierung von relevanten Daten, die es angefordert hat, begangen hat. Der Kunde seinerseits haftet für alle Schäden, die entstehen, weil er angeforderte Informationen und/oder Dokumente nicht übermittelt hat, oder weil er unrichtige Informationen und/oder Dokumente übermittelt oder vorgelegt hat. Der Kunde muss IBANFIRST schriftlich alle Änderungen der Daten und Dokumente, die er IBANFIRST übermittelt hat, mitteilen, insbesondere wenn sie die Vertretungsbefugnisse betreffen. IBANFIRST bemüht sich, diese schnellstmöglich zu berücksichtigen..

IBANFIRST weist den Kunden darauf hin, dass es in seiner alleinigen Verantwortung liegt, die gesetzlichen und regulatorischen Pflichten, denen er unterliegt, einzuhalten. IBANFIRST kann diesbezüglich in keinem Fall an seine Stelle treten. Der Kunde hat insbesondere die in den verschiedenen Ländern, die von seinen Transaktionen betroffen sind, wie auch in seinem Wohnsitzland für ihn geltenden Steuerpflichten einzuhalten, und er hat sicherzustellen, dass alle mit IBANFIRST durchgeführten Transaktionen diesen Gesetzen entsprechen.

Artikel 1.3 – Kommunikation

1.3.1 Kommunikationssprache

Korrespondenz und Kommunikation zwischen IBANFIRST und dem Kunden erfolgen in der Sprache, die mit dem Kunden unter Punkt 1.1. dieser Nutzungsbedingungen vereinbart und von IBANFIRST vermerkt wurde.

1.3.2 Kommunikationsmittel

IBANFIRST kommuniziert mit dem Kunden über alle Kommunikationsmittel, die für seine Beziehung zum Kunden geeignet sind. IBANFIRST übermittelt ihm über diese Mittel alle Informationen, die aufgrund von rechtlichen, regulatorischen oder vertraglichen Pflichten erforderlich sind.

IBANFIRST kann seine Korrespondenz und Kommunikation insbesondere auf dem Postweg, per Telefon, über eine Website, eine mobile App, per E-Mail oder jedes andere technische Verfahren ausführen. Mit der Angabe einer E-Mail-Adresse oder der Anmeldung zu einer der Dienstleistungen von IBANFIRST bestätigt der Kunde IBANFIRST, dass er einen regelmäßigen Internetzugang besitzt.

Postalische Schreiben oder E-Mails werden von IBANFIRST an die letzte Postanschrift (oder andernfalls an den letzten bekannten Wohnsitz) oder an die letzte E-Mail-Adresse gesendet, die der Kunde angegeben hat. Der Kunde trägt alle Folgen und Haftungen, wenn er IBANFIRST nicht oder zu spät entsprechend Artikel 1.3.3 dieser Nutzungsbedingungen über eine Änderung der Postanschrift oder E-Mail-Adresse informiert oder wenn er den Inhalt jeglicher Korrespondenz oder Kommunikation nicht oder zu spät zur Kenntnis nimmt.

Der Kunde erklärt, vollständig zu den Risiken der Übertragung per E-Mail in einem öffentlichen, nicht gesicherten Netzwerk wie dem Internet informiert und sich dieser Risiken bewusst zu sein. Er ist persönlich verantwortlich für Wahl, Einrichtung, Nutzung und Anpassung angemessener Maßnahmen, um seine elektronische Mailbox zu sichern, wie insbesondere mit einer Anti-Viren-Software, einer Firewall und der Erstellung eines sicheren Passworts. Er ergreift insbesondere alle angemessenen Sicherheitsmaßnahmen, um die Vertraulichkeit seines Passworts zu gewährleisten. Durch die Wahl oder Akzeptanz eines solchen Kommunikationsweges entlässt der Kunde IBANFIRST, außer im Falle von arglistiger Täuschung oder grober Fahrlässigkeit, aus jeglicher Haftung und allen Folgen im Falle eines Abfangens von E-Mails und/oder personenbezogenen Daten und/oder den in ihnen enthaltenen Dokumenten durch Dritte.

Der Kunde verpflichtet sich außerdem, IBANFIRST umgehend zu informieren, wenn er feststellt, dass sein Passwort verloren gegangen oder gestohlen worden ist oder dass eine Person ohne seine Einwilligung sein IBANFIRST-Konto verwendet hat oder dies versucht hat.Die Informationen, die IBANFIRST seinen Kunden bereitstellt, können auf seiner Website www.ibanfirst.com eingesehen werden.

1.3.3 Änderung von Kommunikationssprache und -adresse durch den Kunden

IBANFIRST bemüht sich, eine Änderung der für Korrespondenz und Kommunikation genutzten Sprache und/oder Postanschrift oder E-Mail-Adresse durch den Kunden schnellstmöglich zu berücksichtigen. Der Kunde nutzt für eine solche Mitteilung ausschließlich die Kommunikationskanäle und technischen Verfahren, die ihm von IBANFIRST hierfür bereitgestellt werden.

1.3.4 Nachweis

Inhalt und Versand der Korrespondenz oder Kommunikation an den Kunden werden durch einfache Vorlage einer Kopie dieser Korrespondenz oder Kommunikation durch IBANFIRST nachgewiesen, wie in Artikel 1.13 dieser Nutzungsbedingungen festgelegt.

Artikel 1.4 – Preise, Kosten und Steuern

IBANFIRST informiert den Kunden über die Standardpreise.

Die neuen oder angepassten Preise werden gemäß Artikel 1.3 dieser Nutzungsbedingungen durch Information des Kunden über die von IBANFIRST durchgeführte Änderung eingeführt. Sie treten mindestens einen Monat nach der von IBANFIRST vorgenommenen Mitteilung in Kraft. Der Kunde kann innerhalb der in Artikel 1.8 vorgesehenen Frist die von der Preisänderung betroffene Vereinbarung gebührenfrei kündigen, wenn er ihr nicht zustimmt.

Insbesondere fallen dem Kunden folgende Kosten an:

  • die Kosten für Versand oder Transport aller Gutschriften und Dokumente, Post-, Telex- und Telefongebühren und alle anderen Auslagen, die für Rechnung oder im Interesse des Kunden aufgewendet wurden;
  • die Kosten für alle von IBANFIRST getroffenen Maßnahmen für die Wahrung oder Wiedererlangung seiner Rechte gegenüber dem Kunden;
  • alle Buchungs- und Registrierungsgebühren, alle Abgaben, Steuern und Gebühren, die aufgrund von oder in Verbindung mit einem Geschäft mit IBANFIRST anfallen.

Alle oben genannten Ausgaben werden, sofern keine ausdrückliche gegenteilige Bestimmung vorliegt, werden vom IBANFIRST-Konto des Kunden abgebucht.

Artikel 1.5 – Änderung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen

Jegliche Änderung an diesen Nutzungsbedingungen wird zwischen IBANFIRST und dem Kunden durch ihre Zurverfügungstellung auf der Website von IBANFIRST, www.ibanfirst.com, vereinbart..

Die Nutzungsbedingungen treten mindestens einen Monat nach der Kommunikation durch IBANFIRST in Kraft, sofern gesetzlich oder regulatorisch keine anderen Fristen vorgegeben sind

Ungeachtet der in Artikel 1.8 vorgesehenen Frist hat der Kunde innerhalb von einem Monat nach der Kommunikation der neuen Nutzungsbedingungen durch IBANFIRST das Recht zur Kündigung der von der Änderung betroffenen Vereinbarung ohne die normalerweise anfallenden Gebühren, wenn der Kunde der Änderung dieser Nutzungsbedingungen oder der fraglichen Vereinbarung nicht zustimmt, außer wenn eine solche Änderung aufgrund einer gesetzlichen oder regulatorischen Pflicht oder zum Vorteil des Kunden erfolgt.

Artikel 1.6 – Vertraulichkeit

IBANFIRST ist es untersagt, Dritten Informationen zu seinen Kunden zu übermitteln, außer wenn diese ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt haben oder dies gesetzlich erforderlich ist oder wenn es einem berechtigten Interesse dient..

Im Sinne dieses Artikels werden nicht als Dritte betrachtet:

  • die Mitarbeiter von IBANFIRST;
  • die Unternehmen, die zu derselben Gruppe gehören wie IBANFIRST, sowie ihre Mitarbeiter.

Für die Anwendung dieses Artikels versteht man unter „Mitarbeiter“ die natürliche Person, die an der Beziehung mit dem Kunden oder an der Verarbeitung seiner Daten mitwirkt, in Ausführung jeglicher Vereinbarung, die mit IBANFIRST oder einem Unternehmen, das zu derselben Gruppe wie IBANFIRST gehört, geschlossen wurde. Dies sind insbesondere Angestellte, Beauftragte, Kommissionäre, Handelsvertreter, Auftragsverarbeiter sowie die Anbieter ausgelagerter Dienstleistungen (Outsourcing). Für die Anwendung dieses Artikels versteht man unter Gruppe (Konzern) eine Unternehmensgruppe mit einer Muttergesellschaft, ihren Tochtergesellschaften und den mit dieser Muttergesellschaft verbundenen Unternehmen. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Bezeichnungen Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft und Unternehmen gemäß dem Sinn zu verstehen, der ihnen durch die Artikel 1:15 und 1:20 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs (Code des sociétés) zugewiesen wird.

Artikel 1.7 – Verarbeitung personenbezogener Daten

IBANFIRST verarbeitet die personenbezogenen Daten von Kunden entsprechend seiner Datenschutzrichtlinie, die auf seiner Website www.ibanfirst.com eingesehen werden kann. Alle gesetzlich erforderlichen Informationen bezüglich der von IBANFIRST erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten, der Zwecke, zu denen diese Daten verarbeitet werden, und der Rechte der natürlichen Personen, deren Daten verarbeitet werden, finden sich in der Datenschutzrichtlinie von IBANFIRST. Wenn Kunden IBANFIRST personenbezogene Daten zu natürlichen Personen (zum Beispiel Vertretern, Angestellten oder wirtschaftlichen Eigentümern) übermitteln, haben sie diese Personen über die Datenschutzrichtlinie und ihre Aktualisierungen zu informieren. Die Datenschutzrichtlinie kann entsprechend den darin festgelegten Regeln geändert werden.

Artikel 1.8 – Beendigung der Geschäftsbeziehungen

Sowohl der Kunde als auch IBANFIRST haben jederzeit und ohne Begründung das Recht, alle oder bestimmte unbefristete Vereinbarungen, durch die sie gebunden sind, durch Versand einer E-Mail mit Empfangsbestätigung zu kündigen, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten ab Versanddatum gilt. Sowohl der Kunde als auch IBANFIRST haben im Falle der Nichterfüllung einer der in diesen Nutzungsbedingungen vorgesehenen Pflichten oder eines Vertrauensbruches das Recht, alle oder bestimmte Vereinbarungen, durch die sie gebunden sind, mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung durch Versand einer E-Mail mit Empfangsbestätigung zu kündigen. Der Ausdruck der diesbezüglichen Versandbestätigung genügt als Versandnachweis der E-Mail.

Die Kündigung befreit den Kunden nicht von seiner Haftung hinsichtlich der durchgeführten Transaktionen oder seinen Verpflichtungen gegenüber IBANFIRST. Die vorzeitig von IBANFIRST erhaltenen Provisionen werden dem Kunden zeitanteilig zurückerstattet.

Artikel 1.9 – Todesfall

Im Falle des Ablebens eines Kunden ist IBANFIRST darüber schnellstmöglich zu informieren. Wenn diese Information mündlich erfolgt, ist sie schriftlich zu bestätigen. Ab Erhalt dieses Schreibens achtet IBANFIRST darauf, dass keinerlei Vorgänge durch eventuelle Beauftragte vorgenommen werden. Die Guthaben, die IBANFIRST im Namen des Verstorbenen besitzt, werden an die Erben und/oder Rechtsnachfolger des Kunden ausgezahlt, wenn offizielle Dokumente zur Nachlassregelung sowie alle Dokumente, die gesetzlich erforderlich sind und/oder die von IBANFIRST als notwendig erachtet werden, vorgelegt werden. IBANFIRST prüft diese Dokumente sorgfältig, haftet aber bei der Prüfung ihrer Echtheit, Gültigkeit, Übersetzung oder Auslegung, insbesondere wenn es sich um im Ausland ausgestellte Dokumente handelt, nur für seine arglistige Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit. Jeder Vorgang bezüglich der Guthaben, die IBANFIRST im Namen des Verstorbenen hält, kann der gemeinsamen Zustimmung all jener unterliegen, die per Gesetz oder Testament Anspruch auf das Nachlassvermögen haben.

Artikel 1.10 – Haftung

IBANFIRST haftet unbegrenzt für seine arglistige Täuschung, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, die durch IBANFIRST oder seine Mitarbeiter begangen wurden, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie in Fällen der gesetzlichen Produkthaftung. Darüber hinaus haftet IBANFIRST nur für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann. In diesem Fall haftet IBANFIRST aber nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Darüber hinaus haftet IBANFIRST nicht für indirekte Schäden, insbesondere eventuelle geschäftliche, berufliche, finanzielle oder andere Verluste des Kunden wie entgangene Gewinne, gestiegene Betriebskosten, Störung einer Planung, Verlust von Gewinnen, Bekanntheit, Kunden oder erwarteten Einsparungen.

Soweit die Haftung von IBANFIRST ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von seinen Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen

In jedem Fall kann IBANFIRST niemals haftbar gemacht werden für einen Schaden, der direkt oder indirekt aus einem Fall höherer Gewalt oder durch Maßnahmen belgischer oder ausländischer Behörden entsteht. Dementsprechend haftet IBANFIRST nicht für negative Auswirkungen, die sich insbesondere ergeben aus:

  • einem Brand, einer Überschwemmung oder einer anderen Naturkatastrophe;
  • Streik seiner Mitarbeiter;
  • der Entscheidung einer Regierungsbehörde oder der Zentralbank eines Landes;
  • einem Embargo oder einer finanziellen, wirtschaftlichen oder Handelssanktion;
  • Vorgängen, die im Falle von Krieg, Unruhen, Aufständen oder Besatzung des Territoriums durch ausländische oder illegale Truppen von faktisch befugten Personen angeordnet werden;
  • der Abschaltung, selbst vorübergehend und gleich aus welchem Grund, seiner Computer, sowie der Zerstörung oder Löschung der in ihnen enthaltenen Daten;
  • Fehlern oder einer Unterbrechung der Tätigkeit von belgischen oder ausländischen Postdiensten, Unternehmen, die Telefondienstleistungen oder andere elektronische Dienste bereitstellen, oder privaten Transportunternehmen.

Artikel 1.11 – Embargos, Compliance-Strategien, Aufklärungspflichten

Die Bezeichnung „Sanktionen“ umfasst die Gesamtheit der finanziellen, wirtschaftlichen oder Handelssanktionen oder restriktiven Maßnahmen, die durch die Europäische Union, Belgien, den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die Kontrollbehörde des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten (OFAC) und/oder das „U.S. Department of State“ oder jede andere zuständige Behörde festgesetzt, verordnet, auferlegt oder eingeführt werden.

Wenn der Kunde eine juristische oder natürliche Person ist, [TDA1] erklärt und garantiert er IBANFIRST:

  • dass weder er noch eine seiner Niederlassungen, Führungskräfte oder Direktoren oder, seines Wissens, eines der Unternehmen, mit denen er verbunden ist, sowie keiner seiner Vertreter oder Angestellten eine Tätigkeit ausführt oder ein Verhalten an den Tag legt, das möglicherweise gegen Gesetze, Regeln und Bestimmungen verstößt, die in jedem rechtlichen Hoheitsbereich im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Korruption gelten;
  • dass weder er noch eine seiner Niederlassungen, Führungskräfte oder Direktoren oder, seines Wissens, eines der Unternehmen, mit denen er verbunden ist, sowie keiner seiner Vertreter oder Angestellten eine natürliche oder juristische Person (eine „Person“) ist, auf die selbst folgende Punkte zutreffen oder die einer solchen Person untersteht oder von ihr kontrolliert wird, namentlich Personen, die (i) von Sanktionsmaßnahmen betroffen sind (eine „Person unter Sanktionen“), oder (ii) in einem Land oder Gebiet ansässig oder wohnhaft ist, das oder dessen Regierung Sanktionsmaßnahmen unterliegt, die es generell verbieten, mit dieser Regierung, diesem Land oder Gebiet (ein „Land unter Sanktionen“) Geschäfte einzugehen.

Wenn der Kunde eine juristische Person ist, verpflichtet er sich im Besonderen und garantiert, die Dienstleistungen von IBANFIRST weder direkt noch indirekt zu verwenden: (i) um Tätigkeiten oder Geschäfte von oder mit jeglichen Personen oder in jeglichem Land oder Gebiet zu finanzieren, die möglicherweise eine Person unter Sanktionen oder ein Land unter Sanktionen darstellen, oder (ii) auf jede andere Weise, die zu einem Verstoß gegen Sanktionen durch eine Person führen würde. Bei der Analyse und Bearbeitung der Vorgänge, die ihm anvertraut werden, berücksichtigt IBANFIRST die oben genannten Sanktionen. Gleiches gilt, wenn nach Beurteilung von IBANFIRST Art, Gegenstand, Kontext, Bedingungen und ganz allgemein die Umstände einer Transaktion nicht den Richtlinien von IBANFIRST hinsichtlich der Einhaltung dieser Sanktionen oder die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entsprechen. Zu diesem Zweck nutzt IBANFIRST automatische Filtersysteme für Transaktionen.

IBANFIRST behält sich das Recht zur Nichtausführung oder Aufschiebung der Ausführung einer Transaktion vor, (i) die gegen besagte Sanktionen und Richtlinien verstößt oder verstoßen könnte, oder (ii) die in Bezug auf die Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verdächtig ist oder wirken könnte, oder (iii) wenn die automatischen Filtersysteme für Transaktionen diese Transaktion blockieren. Der Kunde verpflichtet sich, IBANFIRST jegliche Dokumente und/oder Informationen zur Verfügung zu stellen, die von IBAN als nützlich erachtet werden, um festzustellen, ob eine Transaktion den besagten Sanktionen und Richtlinien entspricht oder in Bezug auf die Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verdächtig ist. Andernfalls ist es IBANFIRST nicht möglich, besagte Transaktion auszuführen. Wenn ein Kunde Zweifel daran hat, ob eine geplante Transaktion in Bezug auf diese Sanktionen und Richtlinien ordnungsgemäß ist, wird er aufgefordert, IBANFIRST zu kontaktieren, bevor er IBANFIRST mit dieser Transaktion beauftragt.

Artikel 1.12 – Beschwerden

1.12.1 Berechtigte Beschwerde einreichen

Eine berechtigte Beschwerde drückt Ihre Unzufriedenheit über einen Service oder ein Produkt aus, welches iBanFirst bereitgestellt hat.

Sollten Sie jedoch ein Missverständnis, eine Anfrage, ein Problem mit dem IT-System oder ein Problem in Bezug auf die iBanFirst-Plattform haben, wenden Sie sich bitte an die Person, die Ihre Anfrage ursprünglich bearbeitet hat.

Sollten Sie eine berechtigte Beschwerde einreichen wollen, senden Sie diese bitte mit folgenden Eingaben an complaints@ibanfirst.com

Notwendige Angaben:

  • Name der betroffenen juristischen Person (falls zutreffend)
    • Name der betroffenen juristischen Person, falls die Beschwerde von einem Vertreter eingereicht wird
  • Nachname des Beschwerdeführers/Vertreters
    • Nachname der Person, von der die Beschwerde eingereicht wird (entweder vom Beschwerdeführer selbst oder dessen Vertreter)
  • Vorname des Beschwerdeführers/Vertreters
    • Vorname der Person, von der die Beschwerde eingereicht wird (entweder vom Beschwerdeführer selbst oder dessen Vertreter)
  • E-mail Adresse des Beschwerdeführers
    • E-mail Adresse der Person, von der die Beschwerde eingereicht wird (entweder vom Beschwerdeführer selbst oder dessen Vertreter); die generische e-mail Adresse der juristischen Person ist nicht ausreichend, da diese keine direkte Kommunikation ermöglicht
  • Telfonnummer des Beschwerdeführers
    • Telefonnummer der Person, von der die Beschwerde eingereicht wird (entweder vom Beschwerdeführer selbst oder dessen Vertreter)
  • iBanFirst-Hauptansprechpartner des Beschwerdeführers
    • Name des Kundenbetreuers (oder eines anderen Mitarbeiters), der der übliche Hauptansprechpartner des Beschwerdeführers ist
  • Gegenstand der Beschwerde
    • Bitte geben Sie den Gegenstand der Reklamation deutlich und mit allen relevanten Details an
  • Gewünschte Lösung (falls zutreffend)
    • Bitte beschreiben Sie, welche Lösung von Ihnen gewünscht ist (falls zutreffend)
  • Dokumente
    • Bitte fügen Sie alle nützliche Dokumente (Briefe, E-Mails, Vereinbarungen, Verträge, Screenshots usw.) hinzu, die uns bei der Analyse der Angelegenheit helfen können

Sobald wir Ihre formelle Beschwerde mit allen notwendigen Informationen (wie oben beschrieben) erhalten haben, werden wir Ihnen innerhalb von fünf (5) Werktagen eine schriftliche Bestätigung Ihrer Beschwerde zusenden.

Wir werden eine gründliche Untersuchung durchführen, um Ihre Beschwerde sorgfältig und fair zu prüfen.

Wir werden Ihnen innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen eine endgültige Antwort zukommen lassen, oder innerhalb des erforderlichen lokalen Zeitrahmens, falls dieser kürzer als fünfzehn Werktage ist.

Falls zusätzliche Informationen zur Analyse Ihrer Beschwerde benötigt werden, können wir Sie in der Zwischenzeit kontaktieren, um weitere Details anzufordern. Im Falle einer komplexen Untersuchung, werden Ihnen sowohl die Hauptgründe der Verzögerung als auch die voraussichtliche Zeit des Abschlusses der Untersuchung mitgeteilt.

1.12.2 Nicht Zufrieden mit der Antwort oder Lösung von iBanFirst

iBanfirst setzt sich dafür ein, dass Beschwerden mit Effizienz, Transparenz und Fairness behandelt werden. Wir bieten einen kostenlosen Service zur Lösung von Beschwerden in Übereinstimmung mit den regulatorischen Anforderungen.

Sollten Sie jedoch mit der abschließenden Antwort auf Ihre Beschwerde unzufrieden sein oder keine abschließende Antwort innerhalb des erforderlichen Zeitrahmens erhalten haben, können Sie Ihre Beschwerde an eine örtlich zuständige Behörde, eine Ombudsstelle oder eine andere Art von externem Streitbeilegungsverfahren in Ihrem Land weiterleiten.

Eine Beschwerde kann dementsprechend an eine örtlich zuständige Behörde, eine Ombudsstelle oder eine andere Art von externem Streitbeilegungssystem in Ihrer Gerichtsbarkeit weitergeleitet werden, die eine unabhängige Prüfung Ihrer Beschwerde vornehmen wird.

Weitere Informationen zu Ihrer zuständigen nationalen Behörde oder dem Ombudsmann finden Sie hier:

https://eba.europa.eu/consumer-corner/how-to-complain

Artikel 1.13 – Beweis

Unbeschadet der zwingenden rechtlichen Bestimmungen oder der öffentlichen Ordnung, die bestimmte Regeln für Beweise setzen, ist IBANFIRST berechtigt, seine eigene Buchführung gegenüber einem Kunden als Beweis geltend zu machen. IBANFIRST hat das Recht zur Führung des Beweises eines Rechtsakts mittels einer Kopie oder einer Abbildung des Originaldokuments, unabhängig von Natur oder Betrag dieses Akts. Der Beweis des Akts, der durch ein technisches Verfahren durchgeführt wurde, kann mittels des genannten technischen Verfahrens erbracht werden. Diese Kopie oder Abbildung hat dieselbe Beweiskraft und denselben Beweiswert wie das Original des Akts. Die Kopie oder Abbildung des Akts kann eine andere Form als das Original aufweisen, wenn sich dies aus der Nutzung eines beliebigen technischen Verfahrens ergibt.

Artikel 1.14 – Geltendes Recht und Gerichtsstand

Alle vertraglichen Beziehungen und Streitigkeiten zwischen iBanFirst und dem Kunden unterliegen dem belgischen Recht. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchern insoweit, als die Anwendbarkeit zwingender Normen des Staates, in dem der Verbraucher bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die dem Verbraucher Schutz gewähren, von dieser Rechtswahl unberührt bleibt.

Alle Streitsachen bezüglich des Abschlusses, der Gültigkeit, der Interpretation oder der Ausführung des Vertrages oder der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Brüsseler Gerichte. Wenn Sie Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU sind, genießen Sie außerdem Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts Ihres Aufenthaltsstaates. Sie können Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen, die sich aus verbraucherschützenden Normen ergeben, wahlweise sowohl in Belgien als auch in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem Sie leben, einreichen.

Kapitel 2 – Informationsdienste zu den Konten

Artikel 2.1 – Allgemeines

IBANFIRST stellt seinen Kunden einen Informationsservice zu den Konten bereit. Der Informationsservice zu den Konten ermöglicht es dem Kunden, über die Plattform von IBANFIRST eine einfache und praktische Übersicht über alle seine Bankdaten zu nutzen. Der Zugang zum Informationsservice zu den Konten wird durch die Aktivierung eines Moduls ermöglicht, das in der Online-Plattform von IBANFIRST abrufbar ist (nachfolgend „die Plattform“). Der Kunde unterliegt den Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen, sobald er den Informationsservice zu den Konten aktiviert. Die Beziehung zwischen dem Kunden und seinem kontoführenden Payment-Service-Provider (im nachfolgenden „PSP“) wird von dessen eigenen Bedingungen geregelt, die vom Benutzer separat akzeptiert wurden. Sie sind in keinem Fall mit diesen Nutzungsbedingungen zu verwechseln. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Kapitels und jenen in den anderen Kapiteln dieser Nutzungsbedingungen besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen dieses Kapitels Vorrang haben.

Artikel 2.2 – Benutzer des Informationsservice zu den Konten

Der Informationsservice zu den Konten muss Gegenstand einer Aktivierungsanfrage durch den Kunden sein, die einem spezifischen Verfahren folgt, das auf der Plattform von IBANFIRST dargelegt ist. Nur durch die Freigabe nach Abschluss dieses Verfahrens erfolgt die Aktivierung des Informationsservice zu den Konten. IBANFIRST behält sich das Recht vor, diese Freigabe nicht durchzuführen, ohne die Gründe hierfür darlegen zu müssen.

Artikel 2.3 – Ablauf des Informationsservice zu den Konten

Um Zugang zum Informationsservice zu den Konten zu erhalten, hat der Kunde die folgenden Schritte auszuführen::

Phase 1: Zugang zum Informationsservice zu den Konten

Um Zugang zum Informationsservice zu den Konten zu erhalten, meldet sich der Kunde auf der Plattform an und begibt sich dann zur Registerkarte „Services“. Die Verbindung erfordert eine starke Authentifizierung des Kunden (d. h. mit zwei Faktoren: Besitz eines authentifizierten Geräts/Tokens und Kenntnis von personalisierten Sicherheitsdaten wie einem Passwort).

Der Kunde aktiviert die im Rahmen der Bereitstellung des Dienstes angebotene Option durch Klicken auf „Informationen zu einem externen Konto über die Plattform von IBANFIRST anzeigen“. Anschließend wählt der Kunde den oder die PSP, den oder die er mit der Plattform von IBANFIRST synchronisieren will. Im Folgenden gibt er seine Benutzernamen und Passwörter für jeden PSP ein.

Phase 2: Nutzung des Informationsservice zu den Konten

Der Informationsservice zu den Konten ermöglicht es dem Kunden, eine Gesamtansicht seiner Informationen bezüglich verschiedener Bank- und Zahlungskonten auf einer einzigen Plattform/Schnittstelle zu erhalten. Der Informationsservice zu den Konten ermöglicht es in keinem Fall, Bankgeschäfte (Überweisungen, Daueraufträge ...) oder ein Bankgeschäft ergänzende Geschäfte durchzuführen oder Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung eines Portfolios oder der Beratung zu einer Investition in Anspruch zu nehmen.

Phase 3: Löschung, Widerruf, Kündigung des Informationsservice zu den Konten

Der Kunde kann den Informationsservice zu den Konten jederzeit gebührenfrei kündigen. Wenn der Kunde Gebühren für Überprüfungen schuldet, sind diese trotz der Kündigung des Dienstes zu entrichten. Die Bereitstellung des Informationsservice zu den Konten endet gemäß Artikel 1.8 dieser Nutzungsbedingungen, sobald der Kunde seinen Servicevertrag bei IBANFIRST kündigt oder sobald IBANFIRST die Geschäftsbeziehung beendet.

Kapitel 3 – Zahlungen mit Devisentermingeschäft

Artikel 3.1 – Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Kapitels haben die unten aufgeführten Bezeichnungen folgende Bedeutung:

„Nichtfinanzielle Gegenpartei“ steht für jede in der Europäischen Union gegründete rechtliche Einheit, die im Sinne von Artikel 2(9) und 10 EMIR nicht in die Begriffsbestimmung der finanziellen Gegenparteien oder der ausgenommenen Gegenparteien eingeschlossen ist und keine Clearingstelle ist (nachfolgend „NFG“).

„EMIR“ bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, wie geändert oder neu ausgegeben.

„LEI“ (Legal Entity Identifier) bezeichnet die einmalige juristische Identifikationsnummer, die provisorisch oder endgültig sein kann und je nach Fall IBANFIRST oder den Kunden eindeutig identifiziert.

„Meldepflicht“ bezeichnet die Verpflichtung zur Meldung aller Transaktionen mit OTC- und über Plattformen gehandelten Derivatprodukten, wie in Artikel 9 EMIR beschrieben, und jener, die nach der EMIR-Verordnung eingeführt werden.

„Transaktionsregister“ bezeichnet eine von IBANFIRST gewählte juristische Person, die auf zentralisierte Art und Weise die Registrierungen von Transaktionen mit Derivatprodukten erfasst und verwahrt und die entsprechend der EMIR-Verordnung registriert oder anerkannt wurde, und/oder ein oder mehrere Instrumente oder Dienstleistungen, die von dieser juristischen Person ausgeführt werden, oder in Abwesenheit einer solchen juristischen Person, die ESMA.

„EMIR-Verordnung“ bezeichnet EMIR und alle offiziell anwendbaren, EMIR ergänzenden Gesetze, Regeln, Bestimmungen und Empfehlungen (insbesondere einschließlich aller Normen zu technischen Bestimmungen, technischen Normen zur Umsetzung und allen Empfehlungen der Europäischen Kommission oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)), die gemäß, in Anwendung von oder anderweitig aufgrund von EMIR festgesetzt und ausgegeben wurden, wie geändert und neu ausgegeben.

„Transaktion“ bezeichnet einen „OTC-Derivatekontrakt“ wie in Artikel 2(7) EMIR definiert, der zwischen IBANFIRST und dem Kunden geschlossen wird; es wird präzisiert, dass davon ausgenommen sind: (i) alle Derivatprodukte, die auf einem geregelten Markt oder einem entsprechenden Markt außerhalb der Europäischen Union gehandelt werden, und (ii) alle Transaktionen mit Derivatprodukten, die nicht der EMIR-Verordnung unterliegen.

„Garantie“ bezeichnet die Barmittel-Sicherheitsleistung, die IBAN vom Kunden gemäß Artikel 3.8 dieser Nutzungsbedingungen erhält und die seine Verpflichtungen absichern sowie das operationelle Risiko und das Kreditrisiko der Transaktionen mindern.

Alle in diesem Kapitel verwendeten Wörter und Ausdrücke, die hier nicht definiert sind, haben denselben Sinn, der ihnen durch die EMIR-Verordnung zugewiesen wird.

Artikel 3.2 – Allgemeine Grundsätze

Jede gegenwärtige oder zukünftige Transaktion zwischen dem Kunden und IBANFIRST wird von diesem Kapitel geregelt. Die Gesamtheit der Transaktionen zwischen dem Kunden und IBANFIRST bildet für ihre Kündigung und ihr Clearing eine Netting-Vereinbarung im Sinne des belgischen Gesetzes vom 15. Dezember 2014 zu finanziellen Sicherheiten („Gesetz zu finanziellen Sicherheiten“). Jedes gemäß diesem Kapitel durchgeführte Clearing, insbesondere zwischen Transaktionen und der Garantie, ist integraler Bestandteil der Netting-Vereinbarung zwischen dem Kunden und IBANFIRST, zielt auf die Erstellung eines einzigen Widerrufssaldos und nutzt die Bestimmungen der Artikel 12 und 14 des belgischen Gesetzes zu finanziellen Sicherheiten. Der Kunde und IBANFIRST können in einigen ihrer Verträge spezifische Klauseln vereinbaren. Bei Abweichungen zwischen solchen Klauseln und den in diesem Kapitel enthaltenen Klauseln , haben die spezifisch vereinbarten Klauseln Vorrang vor denjenigen dieses Kapitels. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Kapitels und jenen in den anderen Kapiteln dieser Nutzungsbedingungen besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen dieses Kapitels Vorrang haben.

Artikel 3.3 Kenntnis der Transaktionsbedingungen und -risiken und Transaktionsverweigerung

Die Dauer und die Beträge, für die die Transaktionen angeboten werden, sind je nach in angemessenem Rahmen absehbaren Volumen der Zahlungen, die der Kunde während der Absicherungsdauer leisten oder erhalten soll, begrenzt. Der Service ist ausschließlich im Rahmen von Zahlungstransaktionen und in keinem Fall zu Spekulationszwecken verfügbar. IBANFIRST behält sich das Recht vor, jede Transaktion, die als spekulativ betrachtet würde, sofort abzubrechen. Der Kunde erklärt, von IBAN die notwendigen, klaren und vollständigen Informationen zu den Risiken in Verbindung mit den Transaktionen erhalten, sie gelesen und verstanden zu haben, und verpflichtet sich, keine Transaktionen zu einem Basiswert abzuschließen, wenn er die damit verbundenen Risiken nicht umfassend versteht. Der Kunde erkennt an, dass kein Vertreter von IBANFIRST ihm einen Gewinn versprochen hat oder garantiert hat, dass es keine Verluste gibt.

Der Kunde entscheidet sich erst dann zum Abschluss einer Transaktion mit IBANFIRST, wenn er gründlich darüber nachgedacht und sichergestellt hat, dass seine finanziellen Mittel ihm das Eingehen der Verlustrisiken erlauben. IBANFIRST hat das Recht, nach eigenem Ermessen den Abschluss jeglicher Transaktion oder die Verlängerung einer bestehenden Transaktion zu verweigern.

Artikel 3.4 – EMIR – Meldungen und Verpflichtungen

Der Kunde und IBANFIRST erklären und bestätigen bei Unterzeichnung dieser Nutzungsbedingungen und für jede nach diesem Datum abgeschlossene Transaktion, dass sie NFG im Sinne von Artikel 2(9) EMIR sind. Der Kunde erklärt und bestätigt bei Unterzeichnung dieser Nutzungsbedingungen und für jede nach diesem Datum abgeschlossene Transaktion, dass er nicht der Clearing-Verpflichtung im Sinne von Artikel 4 EMIR unterliegt und nicht die Bedingungen in Artikel 10, Absatz 1, Punkt (b) EMIR erfüllt. Wenn der Status des Kunden sich ändert oder nicht richtig war, ist der Kunde verpflichtet, IBANFIRST umgehend darüber zu informieren. Diese Meldung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, und IBANFIRST kann nicht haftbar gemacht werden für eine falsche, fehlerhafte oder verspätete Information über eine Änderung des Status des Kunden. Der Kunde erklärt und bestätigt, dass er in seinem eigenen Namen handelt und die notwendigen Befugnisse und Befähigungen besitzt, um jegliche Transaktion abzuschließen. Der Kunde versichert, IBANFIRST sofort über jegliche rechtliche, gesetzliche, statutarische oder vertragliche Bestimmung zu informieren, die seine Fähigkeit zum Abschluss von Devisentermingeschäften möglicherweise einschränken oder die Gültigkeit seiner Verträge einschränken könnte. Der Kunde verpflichtet sich, IBANFIRST zu entschädigen und von allen Schäden, Gebühren, Kosten oder anderen abträglichen finanziellen Folgen schadlos zu halten, die IBANFIRST infolge einer falschen, fehlerhaften oder verspäteten Information über den Status des Kunden oder infolge der Nichterfüllung des Kunden seiner Verpflichtungen in Verbindung mit der EMIR-Gesetzgebung entstehen, außer wenn diese Schäden, Gebühren, Kosten und anderen abträglichen finanziellen Folgen aufgrund seiner groben Fahrlässigkeit, seiner arglistigen Täuschung oder seines Betrugs in der alleinigen Verantwortung von IBANFIRST liegen.

Artikel 3.5 – Portfolioabgleich und -komprimierung

Der Kunde verpflichtet sich, der Gesamtheit der EMIR-Bestimmungen zu Portfolioabgleich und -komprimierung zu entsprechen. Die Häufigkeit des Abgleichs von Portfolios zwischen dem Kunden und IBANFIRST hängt von der Zahl der laufenden Transaktionen zwischen dem Kunden und IBANFIRST ab.

Zahl der Transaktionen

≥ 101

≤ 100

Häufigkeit des Abgleichs

Quartal

Jahr

IBANFIRST erfüllt seine Verpflichtung zum Portfolioabgleich einseitig und übermittelt dem Kunden per E-Mail seine Portfoliodaten.

Der Kunde verpflichtet sich, die Informationen zu seinem eigenen Transaktionsportfolio zu überprüfen, um sicherzustellen, dass diese tatsächlich mit den durchgeführten Transaktionen übereinstimmen.

Wenn der Kunde IBANFIRST nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der vorgenannten E-Mail informiert, dass der Datenabgleich Unterschiede aufweist, wird davon ausgegangen, dass der Kunde mit den übernommenen Daten einverstanden ist.

Wenn die Zahl der Transaktionen größer ist als 500, verpflichten der Kunde und IBANFIRST sich zu einer halbjährlichen, gemäß dem oben genannten Übermittlungsverfahrens stattfindenden Analyse der Möglichkeit einer Komprimierung ihres entsprechenden Portfolios, um ihr operationelles Risiko und ihr Kreditrisiko zu kontrollieren und zu mindern.

Artikel 3.6 – Service-Aktivierung

Dieses Kapitel findet ab der Aktivierung des Moduls „Terminzahlung“ durch die zuständigen Dienste bei IBANFIRST Anwendung.

Der Kunde wird über diese Aktivierungsentscheidung informiert.

Eine Transaktion gilt ab dem gegenseitigen Austausch der Zustimmung von IBANFIRST und dem Kunden als abgeschlossen.

Dieser Austausch der Einwilligungen kann auf jegliche Art und Weise erfolgen, auch mündlich und/oder telefonisch (siehe unten).

Mit dem Abschluss einer Transaktion verpflichtet der Kunde sich, die Devisen zum vorgesehenen Fälligkeitsdatum zu liefern.

Der Kunde übernimmt die gesamte Haftung für alle Folgen, die sich aus missbräuchlich per Telefon übermittelten Aufträgen oder abgeschlossenen Transaktionen ergeben, insbesondere durch eine Person, die nicht bevollmächtigt ist, den Kunden zu verpflichten, sowie für alle Folgen, die sich aus der verspäteten oder ausgebliebenen Ausführung oder der Fehldeutung einer per Telefon übermittelten Transaktion ergeben, außer im Falle von arglistiger Täuschung oder grober Fahrlässigkeit seitens IBANFIRST.

Artikel 3.7 – Auflösung, Nichterfüllung des Kunden und Clearing

3.7.1.

Sowohl der Kunde als auch IBANFIRST haben ausschließlich im Falle eines Vertrauensbruchs das Recht, die Gesamtheit der abgeschlossenen Transaktionen mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung durch Versand einer E-Mail mit Empfangsbestätigung zu kündigen. Die Auflösung der Gesamtheit der abgeschlossenen Transaktionen führt für den Kunden zu der Verpflichtung, IBANFIRST sofort und ohne Aufschub alle Summen, die am geplanten Fälligkeitstag fällig sind, sowie alle Kosten und Ausgaben, die am Tag der Auflösung fällig werden, zu überweisen.

3.7.2.

Das Nichterfüllen des Kunden verleiht IBANFIRST das Recht zur sofortigen Auflösung der Gesamtheit der mit dem Kunden abgeschlossenen Transaktionen, zum Clearing der gegenseitigen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten und Forderungen in Euro oder in anderen Währungen, unabhängig von einem Konkurs, gerichtlichen Sanierungsverfahren oder einem ähnlichen Verfahren beim Kunden, und zur Erstellung eines zu erhaltenden oder zu zahlenden Widerrufssaldo („Widerrufssaldo“). Als Fälle von Nichterfüllen des Kunden gelten insbesondere die folgenden Vorkommnisse:

  • der Kunde führt eine Verpflichtung nicht aus, die sich aus diesem Kapitel ergibt;
  • der Kunde führt eine Zahlung oder eine Devisenlieferung für eine Transaktion nicht aus;
  • der Kunde erfüllt eine Nachschussforderung nicht;
  • der Kunde hat eine Erklärung abgegeben, von der sich herausstellt, dass sie zum Zeitpunkt der Abgabe oder ihrer Wiederholung unrichtig war oder jetzt nicht mehr richtig ist;
  • dem Kunden ist es nicht möglich oder er weigert sich, die Gesamtheit oder einen Teil seiner Schulden zu begleichen oder seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;
  • es wird ein gerichtliches Sanierungsverfahren oder ein ähnliches Verfahren gegen den Kunden eingeleitet; oder
  • der Kunde macht Konkurs.

Kunde, seine Gesellschafter und/oder Verwaltungsratsmitglieder haben IBANFIRST umgehend schriftlich zu informieren, wenn ein Fall von Nichterfüllen bei ihm auftritt.

Im Falle des Nichterfüllens des Kunden hat IBANFIRST das Recht, nach eigenem Ermessen die erhaltenen Aufträge zu annullieren, die Ausführung seiner Zahlungsverpflichtungen und die Lieferung von Devisen auszusetzen, sowie kraft Gesetzes und ohne Aufforderung die Gesamtheit der mit dem Kunden geschlossenen Transaktionen aufzulösen und die Vertragsbeziehung mit diesem gemäß Artikel 1.8 dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise zu beenden.

3.7.3.

Um den Widerrufssaldo zu bestimmen, wird der Wiederherstellungswert jeder aufgelösten Transaktion („Wiederherstellungswert“) bestimmt. Der Wiederherstellungswert wird von IBANFIRST festgelegt und bezeichnet den Betrag, den IBANFIRST am Tag der Berechnung des Widerrufssaldos zahlen oder erhalten müsste, wenn es die Gesamtheit der finanziellen Rechte und Pflichten des Kunden übernehmen müsste. Der entsprechende Betrag wird mit einem Plus-Zeichen versehen, wenn er an IBANFIRST gezahlt werden muss. Im entgegengesetzten Fall wird er mit einem Minus-Zeichen versehen.

IBANFIRST zieht danach von der Summe des Wiederherstellungswerts, der mit einem Plus-Zeichen versehen ist, und von den Beträgen, die vom Kunden geschuldet sind, die Summe der Wiederherstellungswerte mit einem Minus-Zeichen und die Beträge, die von ihm selbst geschuldet sind, ab. Diese Differenz (positiv oder negativ) stellt den Widerrufssaldo dar. Die vorstehenden Bestimmungen hindern IBANFIRST nicht daran, sofort und ohne Aufschub alle anderen Maßnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner Interessen gemäß diesen Nutzungsbedingungen notwendig sind.

Diese Maßnahmen umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die außergerichtliche Auflösung dieses Vertrags, die Schließung der Positionen des Kunden, den Kauf/Verkauf der Basiswerte, auf denen die Transaktionen des Kunden beruhen, sowie die Auflösung aller oder eines Teils der Positionen des Kunden, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden zu gewährleisten. Der Widerrufssaldo, auf den sich diese Bestimmung bezieht, dient dem Ausgleich der möglicherweise von IBANFIRST erlittenen Verluste sowie der Forderungen von IBANFIRST gegenüber dem Kunden. Der verbleibende Saldo wird dem Kunden ausgezahlt.

Neben den vorgenannten Bestimmungen hat IBANFIRST ebenfalls das Recht, Schadenersatzansprüche für alle erlittenen Verluste gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

Artikel 3.8 – Garantieverpflichtung

Vorbehaltlich anderer Absprachen mit IBANFIRST ist der Kunde verpflichtet, zur Minderung des operationellen Risikos und des Kreditrisikos eine Garantie auf einem oder mehreren von IBANFIRST angegebenen Bankkonten zu hinterlegen, deren Betrag und Bedingungen von IBANFIRST auf dem IBANFIRST-Konto des Kunden angegeben werden.

Die Garantie stellt eine Eigentumsübertragung als Garantie im Sinne des belgischen Gesetzes zu finanziellen Sicherheiten dar. Die Garantie, die der Kunde IBANFIRST überträgt, ist frei von jeglichen Vorrechten, Forderungen oder Sicherheiten. IBANFIRST ist verpflichtet, dem Kunden die Garantie am Ende der Transaktionen zurückzuübertragen, wobei ein Abzug eines möglichen positiven Widerrufssaldos zugunsten von IBANFIRST anfallen kann.

Die Garantie ist integraler Bestandteil der in Artikel 3.2 genannten Netting-Vereinbarung. Wenn die vom Kunden hinterlegte Garantie unter eine Grenze von 2 % des Wertes der Transaktionen zwischen dem Kunden und IBANFIRST, neu bewertet gemäß den Marktbedingungen des Tages und unabhängig vom Originalbetrag der Garantie, fällt, hat IBANFIRST das Recht, vom Kunden eine Wiederherstellung der Garantie zu fordern, bis die Grenze von 2 % wieder erreicht ist („Nachschussforderung“).

Wenn der Wert der Transaktionen zwischen dem Kunden und IBANFIRST, neu bewertet gemäß den Marktbedingungen des Tages, unter 2 % liegt, hat IBANFIRST außerdem das Recht, eine Nachschussforderung an den Kunden zu stellen, der anfänglich eine Ausnahme zur Erstellung einer Garantie erhalten hat, und die Hinterlegung einer Garantie zu fordern, die diesem Grenzwert von 2 % entspricht.Der Kunde verfügt ab dem Tag der Nachschussforderung über zwei (2) Werktage, um die Nachschussforderung zu erfüllen.

Artikel 3.9 – Bestätigungsverfahren und anwendbare Bedingungen für Transaktionen

Die Forderung einer Absicherung wird entsprechend den hierzu auf der Plattform von IBANFIRST vorgesehenen Bedingungen gestellt. Die Absicherung besteht für IBANFIRST darin, die Anwendung eines bestimmten Wechselkurses zu garantieren, und zwar (i) während eines Zeitraums und in einem vereinbarten Zahlungsvolumen oder (ii) für ein bestimmtes Datum und eine eindeutig identifizierte Zahlung. Jede Transaktion ist Gegenstand einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung, in der alle sie betreffenden variablen Daten aufgeführt sind. Diese Bestätigung hat zwischen den Parteien Beweiskraft. Jede Bestätigung ist unabhängig vom Inkrafttreten der Transaktion.

Doch wenn der Kunde innerhalb der zwei Werktagen, die auf den Abschluss einer Transaktion folgen, von IBANFIRST keine Bestätigung hierzu erhalten hat, ist er aufgefordert, IBANFIRST das umgehend mitzuteilen, damit ihm erneut eine Bestätigung zugesandt wird. IBANFIRST und der Kunde willigen ein, dass für den Fall, dass IBANFIRST dem Kunden die Bestätigung des Vertrags zusendet und der Kunde nicht innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Versand der Bestätigung mittels einer „Benachrichtigung über die Nicht-Bestätigung“ seine Kontaktperson bei IBANFIRST über seinen Widerspruch gegen die Bedingungen der Bestätigung informiert, die Bedingungen der Transaktion als vom Kunden akzeptiert betrachtet werden.

Wenn eine „Benachrichtigung über die Nicht-Bestätigung“ der Bedingungen vom Kunden an IBANFIRST gesendet wird, versuchen IBANFIRST und der Kunde, die Unstimmigkeit beizulegen und die anwendbaren Bedingungen schnellstmöglich zu bestätigen. Das eventuelle Fehlen einer Bestätigung hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der abgeschlossenen Transaktion und stellt den Kunden daher nicht von seiner Verpflichtung frei, jede eventuell erfolgte Zahlungsaufforderung zu erfüllen.

Das Recht des Kunden, eine Transaktion geltend zu machen und die Anwendung des durch die Transaktion garantierten Wechselkurses zu erhalten, kann darüber hinaus der Bedingung unterworfen werden, dass der Kunde die im Rahmen der Zahlungsaufforderung genannte Summe tatsächlich innerhalb einer bestimmten Frist an IBANFIRST gezahlt hat. Der Betrag dieser Zahlungsaufforderung wird von IBANFIRST frei und entsprechend von Risikokriterien, wie der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Kunden, dem Eigenrisiko der Absicherung oder den betroffenen Devisen, festgelegt.

Wenn es sich im Falle einer solchen Zahlungsaufforderung drei (3) Tage vor dem Termin der Transaktion herausstellt, dass das kumulierte Volumen der bestätigten Zahlungen zum garantierten Kurs der Absicherung unter dem Betrag der Absicherung liegt, hat der Kunde die Option, IBANFIRST seine Entscheidung mitzuteilen, (i) auf sein in der Zahlungswährung geführtes Konto den von der Absicherung nicht verwendeten Saldo transferieren zu lassen, indem er den Gegenwert dieses Saldos in der Zahlungswährung zahlt (mit einem Betrag, der dem nicht verwendeten Saldo multipliziert mit dem durch die Transaktion garantierten Wechselkurs entspricht), oder (ii) IBANFIRST seinen beim Verkauf des nicht verwendeten Saldos eventuell erlittenen Wechselkursverlust zu zahlen.

Diese Entscheidung kann nicht widerrufen werden. Die Verwendung der Zahlung mit flexiblem Devisentermingeschäft (durch frühzeitige Ausübung) zum durch die Transaktion garantierten Wechselkurs ist nur während des vorab durch den Kunden im Rahmen seiner Zeichnung der Transaktion festgelegten Nutzungsfensters möglich.

Artikel 3.10 – Aufzeichnung von Telefongesprächen und Schutz der Privatsphäre

Bei einer Streitigkeit oder einem Widerspruch bezüglich Existenz, Inhalt und/oder Bedingungen der Transaktion kann jede der Parteien Aufzeichnungen von Telefongesprächen geltend machen.

Diese haben Beweiskraft, insbesondere bezüglich Existenz, Inhalt und/oder Bedingungen der Transaktion, und Vorrang vor dem Inhalt der Bestätigung.

Die von jeder Partei erstellten Aufzeichnungen werden auf systematische Weise und für einen Zeitraum, der nicht länger ist als es für das Erreichen der Zwecke, für die sie erstellt wurden oder für die sie später verwendet werden, notwendig ist, entsprechend den rechtlichen Verpflichtungen aufbewahrt.

Wenn Sie Mitarbeiter und/oder Bevollmächtigte hinzuziehen, verpflichten Sie sich darüber hinaus, diejenigen, die von Transaktionen betroffen sind, über die Bestimmungen dieses Abschnitts (Aufzeichnung von Telefongesprächen und Schutz der Privatsphäre) und über die Datenschutzrichtlinie von IBANFIRST zu informieren, und ihre Einwilligung in die Aufzeichnung ihrer Gespräche einzuholen.

Die im Rahmen des Abschlusses oder der Ausführung von Transaktionen oder während jedes Telefongesprächs mit IBANFIRST mitgeteilten personenbezogenen Daten können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: zentrale Verwaltung der Kunden, Verwaltung von Konten und Zahlungen, Marketing (außer bei Widerspruch der betroffenen Person), globale Übersicht des Kunden und Vermeidung von Unregelmäßigkeiten.

Jede natürliche Person kann die sie betreffenden Daten einsehen und deren Korrektur fordern.Sie kann außerdem gebührenfrei und auf einfache Anfrage hin der Verarbeitung dieser Daten zum Zweck des Direktmarketings widersprechen.

Artikel 3.11 – Streitbeilegung

IBANFIRST und der Kunde vereinbaren, interne Verfahren und Prozesse einzuführen, um jede Streitigkeit so lange aufzuzeichnen und zu überwachen, bis sie abgeschlossen ist.

IBANFIRST und der Kunde sind damit einverstanden, das folgende Verfahren zu nutzen, um die Streitigkeiten zwischen ihnen zu identifizieren und zu lösen:

Der Kanal „Kundenbeschwerden“ ist das bevorzugte Mittel für die Mitteilung einer Unzufriedenheit des aktiven Kunden in Bezug auf eine Dienstleistung von IBANFIRST.

Der Kunde sendet seine Beschwerde per E-Mail an complaints@ibanfirst.com und gibt dabei eindeutig die Bezeichnung seines Kontos oder die fragliche Zahlungs-ID (beginnend mit dem Zeichen„#“) sowie seine Beschwerde an.

Die E-Mail wird dann an die zuständige Stelle weitergeleitet.

Im Anschluss daran wird IBANFIRST (i) dem Kunden eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt der Beschwerde zusenden; (ii) den Kunden kontaktieren, wenn ergänzende Informationen zu diesem Fall notwendig sind; (iii) den Fall analysieren und eine detaillierte Antwort darauf geben, in der die Erklärungen und Gründe der Maßnahmen dargelegt werden.

Artikel 3.12 – Meldepflicht

EMIR verpflichtet dazu, die Gesamtheit der Geschäfte mit Derivatprodukten bei einem eingetragenen Transaktionsregister zu melden.

Entsprechend der genannten Verordnung ist eine Partei befugt, die Elemente der Transaktionen für beide Gegenparteien zu melden.

Darüber hinaus ist auch ein Dritter befugt, diese Meldung für eine Gegenpartei und/oder beide Gegenparteien zu vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden bietet IBANFIRST seinen Kunden an, ihre neuen, mit IBANFIRST im Rahmen von Terminzahlungen abgeschlossenen Transaktionen zu melden.

Außer wenn der Kunde IBANFIRST ausdrücklich angegeben hat, seine Meldungen selbst vorzunehmen, akzeptiert der Kunde und bevollmächtigt IBANFIRST, (i) die oben genannten Meldungen durchzuführen; (ii) einen oder mehrere Dienste zu nutzen, die von IBANFIRST nach eigenem Ermessen gewählt werden, um die Meldungen beim Transaktionsregister auszuführen; (iii) ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden das Zentralregister und/oder den Dienst, der für die Meldung zuständig ist, zu ändern.

Um den Meldedienst von IBANFIRST zu nutzen, verpflichtet der Kunde sich, alle notwendigen Informationen, einschließlich der LEI des Kunden, vorzulegen, oder er überträgt diese Befugnis an IBANFIRST.

IBANFIRST bemüht sich, die Elemente zu jeder Transaktion und zu jeder Änderung oder Beendigung dieser Transaktionen innerhalb der von der EMIR-Verordnung vorgeschriebenen Frist und gemäß dieser Verordnung so vollständig wie möglich an das Transaktionsregister zu melden (sowie im Namen des Kunden).

Wenn der Kunde IBANFIRST die notwendigen oder angeforderten Informationen oder Daten gleich aus welchem Grund nicht rechtzeitig übermittelt und wenn dies IBANFIRST daran hindert, die betroffene(n) Transaktion(en) für den Kunden zu melden, informiert IBANFIRST den Kunden darüber.

Der Kunde (i) hat das Recht, selbst diese Transaktion(en) an ein Transaktionsregister zu melden (direkt oder über einen Bevollmächtigten), (ii) informiert IBANFIRST darüber und übermittelt die Elemente mit Bezug auf die Transaktion(en), so, wie er sie gemeldet hat, um eine doppelte Meldung zu vermeiden, und (iii) hat in diesem Fall keinerlei Regressansprüche gegen IBANFIRST wegen Versäumnis oder anderem.

Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass:

  • er verantwortlich bleibt für die Richtigkeit der von IBANFIRST in seinem Namen übermittelten Informationen und Daten, und da Eingabefehler aufgrund von Systemfehlern oder menschlichen Fehlern unvermeidbar sind, handelt jede Partei auf vernünftige Weise und in gutem Glauben, um sie rechtzeitig zu erkennen und zu korrigieren;

IBANFIRST meldet keinerlei Transaktion im Namen des Kunden gemäß den Bestimmungen dieses Artikels, wenn ihm eine gültige LEI nicht übermittelt wird oder wenn der Kunde IBANFIRST nicht beauftragt hat, die LEI des Kunden zu beantragen/erneuern.

Artikel 3.13 – Verpflichtungen des Kunden

Der Kunde erklärt und garantiert, dass:

  • er befugt ist, dieses Dokument zu unterzeichnen;
  • er alle Gesetze, Regeln, Bestimmungen oder gerichtlichen oder administrativen Entscheidungen, die für ihn gelten oder denen er für die Unterzeichnung und Erfüllung dieses Dokuments unterliegt, jetzt und in Zukunft einhält;
  • die Informationen und Daten, die er IBANFIRST übermittelt hat, vollständig und richtig sind;
  • jede Transaktion im Rahmen von Zahlungsvorgängen und nicht zu Spekulationszwecken erfolgt;
  • er von IBANFIRST die notwendigen, klaren und vollständigen Informationen zu den Risiken in Verbindung mit den Transaktionen erhalten, sie gelesen und verstanden hat, und sich verpflichtet, keine Transaktionen zu einem Basiswert abzuschließen, wenn er die damit verbundenen Risiken nicht umfassend versteht;
  • er den für die Einrichtung von Devisentermingeschäften mit festen oder flexiblen Terminen anwendbaren Wechselkurs und Wert zur Kenntnis genommen hat;
  • er den für die Einrichtung von dynamischen Devisentermingeschäften anwendbaren Absicherungswechselkurs und den maximalen Gegenwert zur Kenntnis genommen hat;
  • er sich verpflichtet, den Gegenwert zu jeder Nutzung eines flexiblen Devisengeschäfts oder zur endgültigen Ausführung eines Devisentermingeschäfts mit festem, flexiblem oder dynamischem Termin zu liefern.

Artikel 3.14 – Kosten

IBANFIRST ist berechtigt, dem Kunden die Kosten für die von IBANFIRST aufgrund des erteilten Auftrags erbrachten Leistungen und für jede Transaktion in Rechnung zu stellen. Gegebenenfalls werden diese Kosten entsprechend den allgemeinen Preisbedingungen berechnet.

Artikel 3.15 – Sonstiges

Wenn eine Partei die ihr aufgrund der Bestimmungen in diesem Kapitel zustehenden Rechte nicht oder nur teilweise nutzt, kann dies von der anderen Partei nicht derart ausgelegt werden, dass auf diese Rechte verzichtet wird.

Alle Kosten und Gebühren, die aus einer Transaktion und ihrer Ausführung durch eine Partei folgen, gehen zu ihren Lasten.

Allerdings hat im Falle eines Nichterfüllens die säumige Partei alle Kosten und Gebühren zu tragen, die aus dem Auftreten dieses Nichterfüllens folgen.

Der Kunde gestattet es IBANFIRST unwiderruflich, sein Konto mit den von ihm geschuldeten Beträgen zu belasten, und verpflichtet sich entsprechend, für ein ausreichendes Guthaben auf seinem Konto zu sorgen.

Der Kunde ist verantwortlich für seine Bevollmächtigten und/oder seine Mitarbeiter und haftet für die Folgen von Aufträgen, Transaktionen oder Mitteilungen, die von den vorgenannten Personen ausgeführt werden, auch wenn sie nicht bevollmächtigt sind, um den Kunden zu verpflichten, außer im Falle einer groben Fahrlässigkeit durch IBANFIRST oder einen seiner Mitarbeiter.

Kapitel 4 – Finanzierungsvereinbarung

Artikel 4.1 – Allgemeines

Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Kapitels und jenen in den anderen Kapiteln dieser Nutzungsbedingungen, besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen dieses Kapitels Vorrang haben.

Artikel 4.2 – Inkrafttreten, Änderung und Laufzeit

4.2.1.

Die Finanzierungsvereinbarung oder jede Änderung, die an ihr vorgenommen wird, wird an dem Tag wirksam, an dem die Finanzierungsvereinbarung oder das Dokument, das die Änderung feststellt, von IBANFIRST und dem Kunden unterzeichnet wird.

4.2.2.

Änderungen der Finanzierungsvereinbarung führen nicht zu einer Novation dieser Nutzungsbedingungen.

4.2.3.

Die Finanzierungsvereinbarung wird für eine unbefristete Dauer geschlossen. Sie kann jederzeit durch jede Partei beendet werden, wofür eine Vorankündigung von zehn (10) Werktagen gilt. In den in Artikel 4.7.2 vorgesehenen Fällen wird die Finanzierungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung aufgelöst.

Artikel 4.3 – Nutzung und Formen der Nutzung

4.3.1.

Jede im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung gewährte Finanzierung wird im alleinigen Ermessen von IBANFIRST und auf Grundlage einer Kopie der Rechnungen, für die der Kunde eine Finanzierung beantragt, genehmigt. IBANFIRST kann vom Kunden ergänzende Informationen oder Dokumente anfordern, insbesondere zur Rechnung, zu dem damit verbundenen Auftrag oder zu seiner finanziellen Situation.

Die im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung bewilligten Finanzierungen sind auf die Beträge ohne MwSt. jeder Rechnung beschränkt.Jede von IBANFIRST bewilligte Finanzierung wird vom Kunden in elektronischer Form bestätigt, in Form einer Mitteilung, in der die wesentlichen Angaben der bewilligten Finanzierung aufgeführt sind (Betrag, Fälligkeitsdatum, Zinssatz, eventuell zu stellende Sicherheiten, effektiver Zinssatz).

Diese Mitteilung erfolgt über die Plattform von IBANFIRST und stellt die Anwendungsbedingungen dar. Vorgenommene Tilgungen sind endgültig und berechtigen nicht zu einer weiteren Finanzierung. Wenn der Kunde neue Finanzierungen beantragen will, hat er dafür einen Antrag zu stellen und insbesondere neue Rechnungen vorzulegen.

4.3.2.

Eine Finanzierung kann ausschließlich als Ergänzung zu einer Zahlungstransaktion verwendet werden und keinerlei Auszahlung ist möglich, wenn sie nicht von einer Rechnung gestützt ist, die vom Kunden bescheinigt wurde.

Artikel 4.4 – Zinsen, Laufzeit, Provisionen, Gebühren und effektiver Zinssatz

4.4.1.

Jede Finanzierung wird gegen Zahlung von Zinsen bewilligt, die in den Anwendungsbedingungen festgelegt werden.Dieser Zins ist ein Festzins. Sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt, sind Zinsen, Provisionen und Gebühren nachschüssig fällig.

Die Berechnung erfolgt in der betreffenden Währung auf der Grundlage eines Bruchs, bei dem die reale Zahl der vergangenen Tage der Zähler ist und die Zahl der Tage des Jahres auf dem Markt der betreffenden Währung der Nenner (gemäß den Marktverfahren, 360 oder 365 Tage je nach betreffender Währung.

Entsprechend den Marktbedingungen hat IBANFIRST jederzeit das Recht, die Zinsen, Provisionen und Gebühren zu ändern.

Die Benachrichtigung über diese Änderung kann durch einfache E-Mail an den Kunden oder durch Veröffentlichung auf seiner Website (www.ibanfirst.com) erfolgen.

Die Vorlage des ausgedruckten Schreibens oder der diesbezüglichen Seite auf seiner Website durch IBANFIRST ist ein ausreichender Nachweis für diese Änderung. Wenn der Kunde die Finanzierungsvereinbarung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versand der E-Mail oder der Veröffentlichung auf seiner Website durch IBANFIRST gekündigt hat, wird davon ausgegangen, dass er in diese Änderungen eingewilligt hat.

4.4.2.

Die Anwendungsbedingungen geben die Dauer der Tilgung jeder Finanzierung an, wobei daran erinnert wird, (i) dass die Dauer der Finanzierung hundertfünfzig (150) Tage nicht überschreiten darf, und (ii) dass diese Frist von 150 Tagen Tranche für Tranche gewertet wird, wenn die Finanzierung dem Kunden in mehreren Tranchen freigegeben wird.

Darüber hinaus ist jede Tilgung endgültig und ermöglicht es dem Kunden nicht, neue Finanzierungen durchzuführen.

4.4.3.

Im Falle eines Zahlungsverzugs tragen die fälligen Restbeträge von Rechts wegen und ohne vorherige Ankündigung Zinsen zum in den Anwendungsbedingungen festgelegten Zinssatz zuzüglich acht Prozent (8 %) pro Jahr. Die Erhöhung um 8 % stellt den Betrag der Säumniszuschläge dar.

Im Falle einer Auflösung der Finanzierungsvereinbarung zu den in Artikel 4.7.2 vorgesehenen Bedingungen ist vom Kunden außer den eventuellen Verzugszinsen ohne Ankündigung eine pauschale Entschädigung fällig, die acht Prozent (8 ) des Kreditvolumens am Tag der Auflösung beträgt.

4.4.4.

Die Anwendungsbedingungen geben für jede Finanzierung den angewendeten effektiven Zinssatz an.

Artikel 4.5 – Sicherheiten

IBANFIRST kann vom Kunden fordern, dass er bestimmten Sicherheiten (wie Verpfändung von Gewerbebetrieben oder Lagerbeständen, Forderungsabtretung als Garantie) zustimmt, um die Rückzahlung der geliehenen Beträge zu garantieren.

Wenn IBANFIRST (in den Anwendungsbedingungen oder jeglichem anderen Dokument) fordert, dass der Kunde Sicherheiten zustimmt, unterliegt die Freigabe der Gelder der effektiven Bestellung dieser Sicherheiten.

Alle Kosten, Gebühren und Honorare für die Bildung der Sicherheiten und ihre Erneuerung gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

Artikel 4.6 – Informationspflicht

Der Kunde ist gehalten, IBANFIRST umgehend über jede maßgebliche Veränderung in seinen Geschäften, jede Änderung bei seinen Vertretungsbefugnissen, Änderung von Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsniederlassung, Einrichtung weiterer Betriebsniederlassungen zu informieren und ihm alle Sachverhalte mitzuteilen, die gemäß den rechtlichen Bestimmungen mitzuteilen sind.

Der Kunde legt IBANFIRST sofort nach ihrer Erstellung eine Kopie aller Zwischenbilanzen, zu deren Erstellung er gesetzlich verpflichtet ist, vor.

Ganz allgemein hat der Kunde auf erste Anforderung IBANFIRST alle Informationen zu übermitteln, die es IBANFIRST erlauben, seine Solvenz zu beurteilen.

Artikel 4.7 – Auflösung

4.7.1.

Ohne Angabe von Gründen hat IBANFIRST das Recht, die Finanzierungsvereinbarung durch Versendung einer E-Mail mit Empfangsbestätigung und mit einer Kündigungsfrist von zehn (10) Werktagen ab dem Versanddatum der E-Mail aufzulösen oder ihre Verwendung auszusetzen.

Die Auflösung mit Kündigungsfrist kann für die Gesamtheit der Finanzierungsvereinbarung gelten oder für ihre maximal zu entnehmenden Beträge, und dies für den verwendeten Teil wie für den nicht verwendeten Teil der Finanzierungsvereinbarung.

Nach Mitteilung der Auflösung können neue Entnahmen nur in den Grenzen der am Tag der E-Mail zur Zustellung der Auflösung bestehenden Kreditvolumen und nur sofern die Dauer dieser neuen Entnahmen nicht länger ist als der Tag vor dem Datum, an dem die Auflösung in Kraft tritt, vorgenommen werden.

Die Auflösung oder Aussetzung kann nur mit Zustimmung von IBANFIRST aufgehoben werden.

Die Auflösung mit Kündigungsfrist führt zur sofortigen Fälligkeit aller durch den Kunden entnommenen Beträge in dem Zeitpunkt, in dem die Auflösung in Kraft tritt.

Ungeachtet der genannten Bestimmungen für die Auflösung ist IBANFIRST ebenfalls berechtigt, die Finanzierungsvereinbarung ohne Kündigungsfrist aufzulösen, wenn eines der im folgenden Absatz genannten Ereignisse auftritt.

4.7.2.

IBANFIRST kann die Finanzierungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung und ohne Ankündigung ganz oder in Teilen in den folgenden Fällen auflösen:

  • nicht termingerechte Rückzahlung fälliger Summen aus Hauptforderungen, Zinsen, Gebühren oder Nebenkosten;
  • mangelnde Einhaltung anderer Bedingungen oder Verpflichtungen, die von der Finanzierungsvereinbarung vorgesehen sind;
  • Fusion, Aufspaltung, Sacheinlage oder Übertragung des Vermögens des Kunden als Ganzes ohne die vorherige Einwilligung von IBANFIRST;
  • Abtretung des Kunden von Vermögenswerten, deren Wert mehr als fünf Prozent (5 %) seines Eigenkapitals oder zehn Prozent (10 %) seiner Bilanzsumme entspricht, ohne die vorherige Einwilligung von IBANFIRST;
  • Senkung oder Abschreibung des Stammkapitals des Kunden oder auch Erhöhung des Kapitals des Kunden, ohne IBANFIRST vorab darüber informiert zu haben;
  • Änderung der Beherrschung des Kunden, ohne IBANFIRST vorab darüber informiert zu haben;
  • Verschlechterung der „Banque de France“-Beurteilung des Kunden (falls zutreffend);
  • wenn die Finanzierungsvereinbarung für den Kunden oder für die Bank rechtswidrig wird;
  • wenn die für IBANFIRST geltenden regulatorischen Bestimmungen den Kreditvertrag rechtswidrig und/oder für IBANFIRST teurer machen;
  • die Finanzierungsvereinbarung wurde auf der Grundlage von unvollständigen oder unrichtigen Angaben des Kunden bewilligt oder wenn der Kunde während der Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung unvollständige oder unrichtige Informationen geliefert hat;
  • falls ein Handelswechsel mit der Unterschrift des Kunden angefochten wird oder am Tag nach seiner Vorlage unbezahlt bleibt;
  • wenn der Kunde seine berufliche Tätigkeit beendet oder sein Geschäft aufgibt oder wenn er droht, diese zu beenden oder auf erhebliche Weise zu verändern;
  • wenn ein Zahlungsaufschub beantragt wird;
  • Straftaten, die vom Kunden, seinen Führungskräften, Geschäftsführern oder Mitglieder seiner Direktion oder durch eine dieser Personen begangen werden;
  • bei Missachtung, Aussetzung oder Fälligkeitserklärung einer beliebigen Verpflichtung gegenüber IBANFIRST oder anderen Finanzinstituten oder allgemein, wenn es zu einem Ereignis kommt, das auf mögliche finanzielle Schwierigkeiten in Gegenwart oder Zukunft hindeutet oder das das Vertrauensverhältnis verändern könnte;
  • wenn IBANFIRST aus der Buchhaltungsanalyse des Kunden schließt, dass große Verluste erlitten wurden und seine Solvenz oder sein finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigt ist, oder aus dem Vergleich von Bilanzen und/oder aus von IBANFIRST oder in seinem Namen durchgeführten Wirtschaftsprüfungen schließt, dass gemäß seinen Schätzungen die kumulierten Verluste des Kunden nach Durchführung der notwendigen Abschreibungen fünfundzwanzig Prozent (25 %) seines Eigenkapitals (Kapital und Rücklagen, aber mit Ausnahme der Neubewertungsgewinne) erreichen.
  • wenn der Kunde gegen seine gesetzlichen oder regulatorischen Pflichten verstößt, insbesondere gemäß Gesellschaftsrecht, Rechnungslegungsrecht, Vorschriften zum Umweltschutz (insbesondere ICPE), Vorschriften im Bereich Stadtplanung oder dem Recht über die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten;
  • bei einer vollstreckbaren gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung, die den Kunden zu einem Betrag verurteilt, der fünfundzwanzig Prozent (25 %) des Kreditvolumens beim Kunden übersteigt.

In allen oben dargelegten Fällen wird die Kreditvereinbarung mit sofortiger Wirkung aufgelöst, sodass (i) der Kunde keine neue Finanzierung durchführen kann und (ii) die bereits durchgeführten Finanzierungen sofort vorzeitig fällig werden.
Darüber hinaus schuldet der Kunde von Rechts wegen und ohne Formalitäten eine Vertragsstrafe von acht Prozent (8 %) der fälligen Kreditvolumen.

Artikel 4.8 – Verzicht und Nichtigkeit

4.8.1.

Die Tatsache, dass IBANFIRST ein Recht bezüglich der Finanzierungsvereinbarung nicht oder nur teilweise oder verspätet geltend macht, bedeutet nicht, dass es auf dieses Recht verzichtet.

4.8.2.

Wenn eine der für die Finanzierungsvereinbarung anwendbaren Klauseln sich als ungültig oder unrechtmäßig herausstellt oder unausführbar ist oder wird, ist die Gültigkeit der anderen Klauseln davon in keiner Weise beeinträchtigt.

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